Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute entschieden (Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17 – Dead Island), dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF in Betracht. Hier die heutige Pressemitteilung des Gerichts.

Der BGH bestätigt somit heute erneut, dass der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Dahingehend ist das Urteil im Sinne einer seit Jahren fehlenden Rechtssicherheit für Betreiber offener Funknetzwerke, darunter beispielsweise auch die „Freifunker“ zu begrüßen.

Gleichzeitig stellt der BGH klar, dass die Neufassung des TMG europarechtskonform sei, da Geschädigten immer noch die Möglichkeit offen stehe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten.

In seinem Urteil verweist das Gericht darauf, dass die EU-Mitgliedsstaaten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG verpflichtet sind, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Zwar habe der deutsche Gesetzgeber die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Und hier wird´s heikel.

Das Gericht wies ferner darauf hin, dass diese Vorschrift richtlinienkonform fortzubilden sei, so dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Zudem stellt das Gericht klar, dass der Anspruch auf Sperrmaßnahmen nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt bleiben kann und somit auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen kann.

Nur die Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF zusteht, hat der BGH heute nicht entschieden, sondern sie zurück an das OLG verwiesen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Urteil bringt zunächst mehr Rechtssicherheit – und auch wieder nicht. Zwar bestätigt das Gericht die Neufassung des TMG in weiten Teilen. Maßnahmen wie die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort und selbst zur vollständigen Sperrung des Zugangs schließt das Gericht explizit nicht aus, sondern stärkt dieses Instrumentarium zumindest indirekt.

Insgesamt wird noch einmal deutlich, dass es die Bundesregierung über viele Jahre trotz zahlreicher Aufforderungen und Diskussionen verpasst hat, all diese Fragen rechtssicher zu klären. Die von ihr 2017 schließlich vorgelegte Neuregelung des Telemediengesetzes obließ es den Gerichten, zentrale Fragen zu beantworten. Hier haben sich CDU/CSU und SPD als Gesetzgeber einen schlanken Fuß gemacht. Das rächt sich nun.

Durch den damaligen Deal der Großen Koalition, die „Störerhaftung“ zumindest ein Stück weit zu beseitigen, gleichzeitig aber „Netzsperren“ explizit zu ermöglichen sowie das heutige Urteil, das diese Instrumentarium bestätigt, wird uns die Diskussion um die Zumutbarkeit und genaue Ausgestaltung zumutbarer Sperrmaßnahmen bis hin zu permanenten Netzsperren absehbar erhalten bleiben. Exakt vor einer solchen Entwicklung haben wir CDU/CSU und SPD nach Verabschiedung des Telemediengesetzes wiederholt gewarnt.

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