Am Montag ist am Bahnhof Berlin-Südkreuz das Pilotprojekt zur sogenannten „intelligenten Videoüberwachung“ an den Start gegangen. Ein Terminus, den es aus guten Gründen in Anführungszeichen zu setzen. Denn es bestehen in vielerlei Hinsicht erhebliche Zweifel, ob es eine so kluge Idee ist, Orte öffentlichen Lebens wie Bahnhöfe nicht nur mit flächendeckender Videoüberwachung zu überziehen sondern darüber hinausgehend diese mit automatisierter Datenauswertung aufzurüsten. Zum einen sind in bürgerrechtlicher Hinsicht die Anleihen an auf einmal gar nicht mehr so entfernt erscheindende Schreckensszenarien totalkontrollierter Orte und Gesellschaften à la „1984“ allzu offensichtlich. Zumal wenn man sie mit Big Data-Disziplinierungsprogrammen wie in China zusammendenkt. Auch wenn Deutschland als gefestigter Rechtsstaat und freiheitliche Demokratie davon weit entfernt ist, steht ein solches Testprojekt doch in einem größeren Kontext, die immer einfacheren, immer stärkeren Möglichkeiten der Datenerfassung und -verwertung für staatliche oder kommerzielle Überwachungsvorhaben zu nutzen: biometrische Bilddatenbanken, zentralisierte Polizeidatenbanken, automatische KfZ-Kennzeichenerfassung und erleichterte Videoüberwachung durch Private zu sehen.

Zum anderen gibt es jedoch auch ganz handfeste technologische Probleme, wie schon frühere Anfragen von uns bzw. peinliche Antworten der Bundesregierung zeigen. Trotz der immensen Entwicklungsdynamik ist es auch heute gar nicht so leicht, eine größere und zufällig zusammengesetzte Gruppe von Menschen fehlerfrei automatisiert zu erkennen und erst recht mit größeren Datenbanken wiederum abzugleichen. Und auch wenn der technische Fortschritt die Fehlerquote und den entsprechenden Aufwand absehbar verringern wird, bleibt die Problematik, dabei den Datenschutz und -sicherheit zu gewährleisten (ganz abgesehen von der rechtssoziologischen Grundsatzfrage, ob immer vereinferte Überwachungsmethoden die nun einmal gesellschaftlich fortbestehenden Kriminalitätsprobleme nicht einfach immer weiter in ungeschütztere Zonen verdrängen).

Letztlich handelt es sich hierbei um technische Verfahren der massenhaften Erfassung, Speicherung und Analyse von Gesichtern und Verhaltensweisen in öffentlichen Räumen in Echtzeit. Die Technik der Gesichtserkennung kann nach Auffassung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder die Freiheit, sich in der Öffentlichkeit anonym zu bewegen, gänzlich zerstören (Entschließung vom 30.03.2017). Allein schon die Präsenz ausgewiesener Überwachungszonen und -apparaturen wie nun ein begrenzter Testbetrieb an einem einzelnen Ort schränkt die Bewegungs- und Entfaltungsfreiheit vieler Passanten ein.

Der Testbetrieb soll insgesamt sechs Monate dauern. Dazu soll eine behördenübergreifende Projektgruppe, bestehend aus dem Bundesministerium des Innern, der Deutsche Bahn AG, der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt geschaffen worden sein. Diese Gruppe habe sich darauf verständigt, in zwei unterscheidbaren Testphasen zunächst „Systeme der Gesichtserkennung“ und anschließend ein „intelligentes Videoanalysesystem“ zur Verhaltenserkennung zu erproben. Mit dieser Technik, so die Darstellung der Bundespolizei, „könnte es gelingen, Straftaten und Gefahrensituationen im Vorfeld zu erkennen. Mögliche Gefährder könnten vor einem geplanten Anschlag festgestellt und dieser verhindert werden.“ (vgl. Webseiten der Bundespolizei mit Antworten zu häufig gestellten Fragen: https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/Nohomepage/170619_gesichtserkennung_faq.html#doc9461560bodyText4).

Das Pilotprojekt wird mit 300 Freiwilligen durchgeführt, die in den letzten Wochen von der Bundespolizei am Bahnhof Südkreuz unter anderem mit Gutscheinen für technische Geräte und der Aussicht auf Teilnahme an Gewinnspielen angeworben wurden. Zur Unterstützung des Testverfahrens werden die Testpersonen offenbar über RFID-Chips, die sie bei sich führen müssen, bei jedem Betreten des Bahnhofes gescannt und registriert. Dabei sind viele Fragen der technischen Ausgestaltung und der rechtlichen und politischen Verantwortung für das Projekt ungeklärt. Auf der Grundlage bestehender gesetzlicher Rechtsgrundlagen (BDSG, BPolG) ist das Projekt schon gar nicht zulässig, weil es an einer hinreichend bestimmten und normenklaren Rechtsgrundlage fehlt. Zudem ist nicht klar, wie und ob das System zur Vorverurteilung betroffener Personen beiträgt. Wir haben hierzu eine kleine Anfrage in den Bundestag eingebracht und die Bundesregierung gefragt:

  1. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die politische und wer die rechtliche Verantwortung für die Durchführung des Gesamtprojektes „Sicherheitsbahnhof“ und mit welcher Begründung?

  2. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die rechtliche Verantwortung für die Testphase intelligente Gesichtserkennungssysteme und mit welcher Begründung?

  3. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die rechtliche Verantwortung für die Testphase Gefahrenszenarien und Objekte und mit welcher Begründung?

  4. Wird der Testbeginn wie geplant zum 01. August 2017 aufgenommen und wenn nein, warum nicht?

  5. Wann erfolgten bzw. werden die öffentlichen Ausschreibungen für die für den Probeeinsatz zum Einsatz kommenden Überwachungssoftwareprodukte erfolgen und wenn ja, durch welche rechtlich verantwortliche Stelle für jeweils welchen Teil des Projekts?

  6. Wie viele Überwachungsprodukte sollen je für den ersten Projektteil und für den zweiten Projektteil zum Einsatz kommen und auf welchen Überlegungen basiert diese Planung?

  7. Für welche konkreten Einsatzszenarien insgesamt sollen Überwachungsprodukte der Objekt- und/ oder Verhaltenserkennung erprobt werden (bitte um abschließende Aufzählung)?

  8. Auf welcher rechtlichen Grundlage sollen die Hersteller der Überwachungsprodukte mit in das Projekt eingebunden bzw. deren Produkte zum Einsatz gebracht werden (Musterexemplar bitte mitliefern)?

  9. Werden den verschiedenen Herstellern der tatsächlich zum Einsatz kommenden Produkte die anfallenden Datenmaterialien, insbesondere die Bildmaterialien der Testpersonen dauerhaft zur weiteren Verwendung und Produktentwicklung überlassen?

  10. Welche Kriterien wurden je für den ersten sowie den zweiten Projektteil im Einzelnen für die Auswahl der Überwachungsprodukte festgelegt (bitte begründen)?

  11. Aufgrund welcher Kriterien wurden die Testpersonen ausgewählt und wie sieht ihre Zusammensetzung in vergleichender Statistik aus (getrennt aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Nationalität, Hautfarbe etc.)?

  12. Werden die sicherlich von internationalen Herstellern angebotenen und letztlich zum Einsatz kommenden Produkte einer gegenüber bundesdeutschen Produkten erweiterten Sicherheitsprüfung oder erweiterten Sicherheitsbedingungen unterworfen und wenn nein, warum nicht?

  13. Auf welche Weise wird verhindert werden, dass die eingesetzten Geräte verdeckt Code ausführen und auf diese Weise Daten erheben, speichern, analysieren oder übermitteln, wie es nicht den zugrundegelegten rechtlichen Bedingungen entspricht?

  14. Wurde oder wird das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in die Vorbereitungen und/ oder Durchführung des Projektes mit einbezogen und wenn ja, auf welche Weise bzw. für welche Zwecke?

  15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die bei den besonderen Verfahren intelligenter Bilderkennung zum Einsatz kommenden Algorithmen besondere, auch überindividuelle Risiken für unterschiedliche Rechtsgüter und rechtliche Schutzziele unserer Rechtsordnung aufwerfen können und wenn ja, auf welche Weise sollten diese Risiken nach Auffassung der Bundesregierung sowohl bereits innerhalb eines Pilotprojektes wie dem vorliegenden sowie generell bei der möglichen Legalisierung solcher Technologien Berücksichtigung finden?

  16. Aufgrund welcher Einverständniserklärung (bitte um Übermittlung des Wortlautes) willigen die Testpersonen in ihre datenmäßige Erfassung durch RFiD und Videoüberwachung ein und wurden über den Inhalt gesonderte Gespräche mit den Testpersonen durchgeführt?

  17. Wie lauten die konkreten datenschutzrechtlichen Rahmenvorgaben für beide Projektphasen?

  18. Werden über die Testpersonen hinaus im Rahmen der beiden zu unterscheidenden Testphasen weitere Daten und/oder Personen bildmäßig oder über die RFiD-Scanner an den Bahnhofseingängen erfasst und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage wird dies nach Ansicht der Bundesregierung gerechtfertigt?

  19. Für welche Dauer erfolgt die Erfassung und Speicherung auch der unbeteiligten Dritten bei den jeweils zu unterscheidenden, eingesetzten Hard- bzw-Softwareprodukten?

  20. Mit welchem Hinweis (Wortlaut) werden die Kunden der DB AG und weitere Passanten am Bahnhof Südkreuz auf die erfassten Bereiche hingewiesen sowie mit welchen weiteren Transparenzmaßnahmen über das dort laufende Projekt aufgeklärt?

  21. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich die Durchführung des Projekts auf das Verhalten der Nutzer des Bahnhofs Südkreuz auswirkt und, inwiefern ist das Projekt auch darauf angelegt entsprechende Verhaltensänderungen aufzuzeigen?

  22. Kommen für beide Testphasen bereits bestehende Kameraanlagen der Deutsche Bahn AG zum Einsatz oder handelt es sich dabei um gesondert und ausschließlich zu diesem Zweck aufgehängte Erfassungssysteme?

  23. Unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen hat sich die Deutsche Bahn AG auf das Gesamtprojekt eingelassen?

  24. Warum kam es zur Auswahl des Bahnhofs Südkreuz als Projektbahnhof?

  25. Bei welchen Erkennungsraten geht die Bundesregierung ihrer bisherigen Planung und Erwartungshaltung nach für die eingesetzten Produkte und Verfahren (auch im Vergleich zu den Ergebnissen des BKA-Projektes von Mainz) von einem erfolgreichen Erprobungsergebnis aus?

  26. Inwiefern ist das Ziel des Projekts am Bahnhof Südkreuz, dass zukünftig durch entsprechende intelligente Systeme konkrete Polizeieinsätze ausgelöst werden, und welche Bedeutung hätte die von diesen Systemen ermittelten Lageerkenntnisse dabei für die polizeilichen Anwender?

  27. Wurde die Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin bei den Vorbereitungen bereits mit einbezogen und wenn ja, in welcher Gestalt, mit welchen Ergebnissen bzw. welchen Vorgaben und Absprachen ihrerseits?

  28. Wurde die Bundesbeauftragte für Datenschutz bei den Vorbereitungen bereits mit einbezogen und wenn ja, in welcher Gestalt, mit welchen Ergebnissen bzw. welchen Vorgaben und Absprachen ihrerseits?

  29. Auf welche Weise wird die in den Projektphasen offenbar unterschiedlich angelegte Beteiligung der Deutsche Bahn AG (bitte erläutern) rechtlich wie praktisch ausgestaltet sein?

  30. Erfolgten gesonderte Gespräche zwischen dem Bundesinnenminister und dem ehemaligen Chef des Bundeskanzleramtes und jetzigen Bahnvorstand Pofalla zu diesem Projekt und wenn ja, zu welchem Zweck und mit welchem Inhalt?

  31. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Wirksamkeit der Einwilligungen auch von der Kenntnis der Funktionsweise der im Einzelnen zum Einsatz kommenden Produkte abhängen kann und wenn ja, auf welche Weise will sie die im Einwilligungsprozess berücksichtigen?

  32. Woran bemisst die Bundesregierung den Erfolg oder Misserfolg dieses Feldversuchs?

  33. Welche weiteren Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, wenn der Versuch aus ihrer Sicht erfolgreich verläuft?

  34. Zählt es zu den mittel bis längerfristigen Planungen der Bundesregierung, bei positivem Ausgang der jeweiligen Pilotprojekte den Einsatz der jeweiligen Überwachungsverfahren auch außerhalb von Bahnhöfen (z.B. Einkaufszentren etc.) zu realisieren und wenn ja, mit welcher Rechtfertigung?

  35. Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, über die Anhäufung möglichst großer Bilddatenbanken mit Template-fähigem Bildmaterial bei Bundespolizei und/ oder Bundeskriminalamt die Grundlage für Referenzdatenbanken zu schaffen, die für Fahndungszwecke auf der bestehenden Videoüberwachungsinfrastruktur aufsetzen?

  36. Stand oder steht die jüngst verabschiedete Erweiterung der Zugriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden auf die Bilddaten der Meldeämter (BT-DrS 18/11279) auch im Zusammenhang mit der möglichen Verwendung bei der „intelligenten Videoüberwachung“ in öffentlichen Räumen?

  37. Welchen Umfang (etwa: Anzahl der Personendatensätze) haben derzeit die Bilddatenbanken der Bundesbehörden bzw. über welche Anzahl von Personendatensätzen verfügen die einzelnen Bundesbehörden datenbankübergreifend (bitte im Einzelnen auflisten, einschließlich Geheimdienste)?

  38. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die geplanten Verfahren der intelligenten Bilderkennung auf der Grundlage bestehender gesetzlicher Rechtsgrundlagen (BDSG, BPolG) nicht zulässig sind, weil es insofern an einer hinreichend bestimmten und normenklaren Rechtsgrundlage fehlt und wenn nein, warum nicht?

  39. Inwiefern besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass die Nutzung entsprechender intelligenter Systeme aufgrund ihrer mathematisch ermittelten Ergebnisse (Feststellungen) zur Vorverurteilung betroffener Personen beitragen können, und welche Bedeutung misst die Bundesregierung dabei der psychologischen Wirkung scheinbar objektiver Feststellungen auf die polizeilichen Anwender bei?

  40. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass auch Videoüberwachungssysteme, welche für Auswertungen von Gesichtszügen zu Werbezwecken Erfassungen vornehmen, selbst bei fehlender dauerhafter Speicherung der Daten einen eigenständigen Eingriffsgehalt aufweisen und wenn nein, warum nicht?

Zu den Antworten auf unsere kleine Anfrage informieren wir euch an dieser Stelle wie immer, sobald wir sie erhalten haben.

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