Am Mannschaftsbus des Fussballvereins BVB kam es am 12. April in Dortmund zu drei Explosionen. Obwohl schnell von einem islamistischen Anschlag gesprochen wurde, ist der Hintergrund der Tat weiterhin vollkommen unklar. Inzwischen gibt es, wie Medien berichten, diverse, jeweils durchaus dubiose Bekennerschreiben auch aus dem rechtsextremen Spektrum. Wir haben hierzu schriftliche Fragen an die Bundesregierung gestellt. Diese fährt jedoch weiterhin ihre minimalistische Informationstaktik und speist das Parlament pauschal mit dem Hinweis auf laufende Ermittlungen ab. Dies ist zumal im Vergleich zur teils überaktiven Informationspolitik nach den jüngsten Anschlagslagen umso bemerkenswerter. Wir werden hier in den kommenden Wochen weiter nachhaken.

  1. Welche Erkenntnisse über Anzeichen, Hinweise und mögliche Hintergründe des mutmaßlich terroristischen Sprengstoffangriffs auf den Mannschaftsbus des BV Borussia 09 e.V. Dortmund lagen der Bundesregierung bzw. Bundesnachrichtendienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Bundeskriminalamt (BKA) oder anderen deutschen Sicherheitsbehörden im Vorfeld vor (bitte nach Zeit sowie Art und Weise aufschlüsseln)?

Antwort: Den deutschen Sicherheitsbehörden lagen im Vorfeld des Sprengstoffangriffs auf den Mannschaftsbus des BV Borussia 09 e.V. Dortmund keine Erkenntnisse über Anzeichen, Hinweise und mögliche Hintergründe vor.

  1. Welche Vorgehensweise und Ausführung, insbesondere im Hinblick auf Sprengstoffvorrichtung und –stoffe, ggf. auch nur punktuell vergleichbare Fälle in Deutschland oder international sind der Bundesregierung bzw. BND, BfV, BKA oder anderen deutschen Sicherheitsbehörden bekannt (bitte nach Ort, Zeit sowie Art und Weise aufschlüsseln)?

Antwort: Die Ermittlungen zur Vorgehensweise und Ausführung, insbesondere im Hinblick auf Sprengstoffvorrichtung und –stoffe sind noch nicht abgeschlossen. Dies ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen, die das Ziel verfolgen, mögliche Tatbeteiligte zu identifizieren. Deshalb müssen weitere Auskünfte unterbleiben. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324, 343 f.) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.

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