Anlässlich jüngster Medienberichte, nach denen der vom Bundeskriminalamt (BKA) entwickelte Trojaner zur „Online-Durchsuchung“ (Quellen-TKÜ) in Kürze die Einsatzgenehmigung erhalten soll, habe ich unsere Bedenken, dass es tatsächlich zu einem verfassungskonformen Einsatz kommen kann, heute noch einmal erneut und die Bundesregierung aufgefordert, hier schnellstmöglich für Klarheit zu sorgen.

Bezüglich der Frage, ob der vom Bundeskriminalamt entwickelte Trojaner verfassungskonform eingesetzt werden kann, haben wir weiterhin erhebliche Zweifel. Die Bundesregierung muss die Rechtmäßigkeit des Einsatzes und die Verfassungskonformität des Programms nachweisen. Dies geht nur, wenn der dem Programm zugrundeliegende Quellcode offengelegt wird.

Bezüglich der Verfassungskonformität der „Online-Durchsuchung“ bestehen seit Jahren erhebliche Zweifel. Bisherige Programme konnten die extrem hohen rechtlichen Hürden des Bundesverfassungsgerichts nicht einhalten. Eine Prüfung war aufgrund der Tatsache, dass die Unternehmen einen Einblick in den Quellcode verwehrten, bislang nicht möglich. So mussten sich Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden auf die Angaben der Firmen verlassen.

Ein Outsourcing in einem verfassungsrechtlich derart heiklen Feld und Black Box Systeme darf es in Rechtsstaaten nicht geben. Die Bundesregierung muss die Zusammenarbeit mit Firmen, die ihre mit deutschen Steuergeldern gebauten Systeme auch an autoritäre und totalitäre Staaten liefern, umgehend beenden. Statt Sicherheitslücken, die immer auch von Kriminellen genutzt werden können, für eigene Zwecke zu nutzen, müssen diese umgehend geschlossen werden.

Computer und Smartphones sind längst integraler Bestandteil unseres Lebens. Auf ihnen werden privateste Dinge gespeichert. Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme muss zwingend beachtet werden. Es geht um den absoluten Kernbereich unserer Privats- und Intimssphäre. Das Bundesverfassungsgericht hat klargemacht hat, dass ein heimlicher Fernzugriff nur unter strengsten Voraussetzungen und bei überragend wichtigen Rechtsgütern zulässig sein kann.

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