Noch rechtzeitig vor der anstehenden Bürgerschaftswahl wurde vergangene Woche in Bremen die Reform des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) verabschiedet. Wie schon kürzlich hier berichtet, wird dadurch der Zugang der Bremer Bürger zu amtlichen Information deutlich erweitert. Die proaktive Veröffentlichung im Elektronischen Register wird konkretisiert und damit weiter gestärkt. Bei der Freigabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen muss zukünftig eine Abwägung gegen das öffentliche Informationsinteresse stattfinden – Ablehungen müssen zudem begründet werden.

Aus aktuellem Anlass wurde noch eine wesentliche Änderung vorgenommen, die dem Berliner Volksentscheid im Februar Rechnung trägt.

In der Hauptstadt hatte die Initiative Berliner Wassertisch mit überwältigender Mehrheit dafür gesorgt, dass die bis dato geheimen Verträge zur Teilprivatisierung der Wasserbetriebe offengelegt werden müssen. Bremen baut für solche Fälle nun vor: Das neue IFG legt fest, dass „Verträge der Daseinsvorsorge“ – also Verträge die insbesondere Leistungen der Wasser- und Energieversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Krankenversorgung und den ÖPNV betreffen – deutlich transparenter gestaltet und behandelt werden müssen. Bei den betreffenden Verträgen wird die Abwägungsvorgabe sozusagen umgekehrt:

Zukünfig muss die Verwaltung grundsätzlich davon ausgehen, dass die genannten Verträge veröffentlicht werden können, wenn der Vertragspartner „keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt“ ist oder ihm „kein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde“. Der Abwägungsspielraum wird also bei diesen Verträgen stärker eingeschränkt als es bei anderen, private Unternehmen betreffende Dokumenten der Fall ist.

Die Verträge der Daseinsvorsorge wurden zudem ausdrücklich in die Liste der proaktiv zu veröffentlichenden Dokumente aufgenommen: Irgendwann sollte also der Vertrag mit der swb und der BSAG im Elektronischen Register auf bremen.de zu finden sein. Diese Regelungen können nicht durch eine Klausel umgangen werden. Beeinhaltet ein bestehender Vertrag bereits eine Klausel, die eine Veröffentlichung verhindern soll, so muss der Vertrag nachverhandelt werden.

Was bleibt, ist der Name. Die ursprüngliche Idee, das IFG in „Informationszugangsgesetz“ umzubenennen, wurde zwischenzeitlich wieder verworfen. Durch die Umbenennung sollte die Bekanntheit des Gesetzes gesteigert werden – man einigte sich nun aber darauf, besser in Öffentlichkeitsarbeit zu investieren, als nun einen noch sperrigeren Namen einzuführen.

Bremen hat damit den rechtlichen Rahmen geschaffen, um den Platz als Open-Government-Streber zu verteidigen. Nun muss das neue Gesetz noch mit Leben gefüllt werden: Das Elektronische Register enthält derzeit lediglich 3759 Dokumente, die Suchfunktion ist indiskutabel und die Verschlagwortung der Einträge ist selbst für Fortgeschrittene schwer durchschaubar. Da das Register die erste Anlaufstelle sein soll, muss hier auch mit dem Ausbau begonnen werden. Es wird der Bekanntheit des IFG wenig helfen, wenn nun groß mit der Veröffentlichung aller Verträge geworben wird – und dann nicht einmal Google sie findet.

Sabrina Gehder ist Mitglied der LAG Medien Bremen und bloggt unter Plenarphonetik.de.

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